Seit Anfang 2026 gelten in Deutschland neue Regelungen rund um die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – und viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer merken erst beim nächsten Krankheitsfall, dass sich der gewohnte Ablauf grundlegend verändert hat. Wer krank wird, muss heute nicht mehr selbst aktiv eine Papierbescheinigung einreichen – das System läuft weitgehend digital. Doch „weitgehend“ bedeutet nicht „reibungslos": Wer die neuen Schritte nicht kennt, riskiert Missverständnisse mit dem Arbeitgeber oder fehlende Nachweise bei der Krankenkasse.
Die eAU, kurz für elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ist kein neues Konzept – sie wurde schrittweise eingeführt, aber die Regelungen, die seit 2026 verbindlich greifen, bringen konkrete Änderungen für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses. Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jetzt wissen sollten, welche Pflichten bleiben und wo Ausnahmen gelten – das klärt dieser Überblick.
Was ist die eAU – und was sich 2026 geändert hat?
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt den gelben Schein aus Papier vollständig. Stellt ein Arzt oder eine Ärztin eine Arbeitsunfähigkeit fest, übermittelt die Praxis die Bescheinigung direkt und verschlüsselt an die zuständige Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft diese Information seinerseits elektronisch ab – ohne dass die erkrankte Person selbst etwas einreichen muss.
Konkret ändert sich mit den neuen eAU-Regeln 2026 Folgendes: Die Übergangslösungen und freiwilligen Parallelverfahren, die in den Vorjahren noch galten, sind weggefallen. Der vollständig digitale Weg ist nun verbindlicher Standard – für gesetzlich Versicherte, für Arztpraxen und für Arbeitgeber, die an das Datenaustauschsystem angebunden sind. Gleichzeitig wurden Meldepflichten und Fristen präzisiert, die in der Praxis immer wieder zu Unsicherheit geführt hatten.
Was müssen Arbeitnehmer jetzt noch selbst tun?
Die eAU nimmt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern administrative Arbeit ab – aber sie hebt die Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber nicht auf. Wer krank ist, muss das unverzüglich mitteilen – also so früh wie möglich, spätestens zu Beginn des ersten Krankheitstages, sofern der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält. Wie diese Mitteilung erfolgt – per Anruf, Textnachricht oder E-Mail – regeln weiterhin der Betrieb oder der individuelle Arbeitsvertrag.
Die häufigste Verwechslung: Viele gehen davon aus, dass mit der eAU auch die Pflicht zur Krankenmeldung entfällt. Das ist falsch. Die eAU informiert den Arbeitgeber über den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit – nicht über den Beginn oder die voraussichtliche Dauer der Erkrankung. Beides bleibt Sache der erkrankten Person selbst.
Ab wann gilt die Attestpflicht – und wer entscheidet darüber?
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, spätestens am vierten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Allerdings können Arbeitgeber – wie bisher – bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen. Diese Regelung besteht unverändert und wird durch die eAU nicht berührt.
Das bedeutet: Wer bereits am ersten Fehltag zum Arzt geht, löst automatisch die eAU aus – die Übermittlung an Krankenkasse und Arbeitgeber erfolgt digital. Wer die ersten Tage ohne Arztbesuch überbrückt, muss bei Bedarf selbst aktiv werden und rechtzeitig einen Termin vereinbaren, um die Frist nicht zu verpassen.
Wo gelten noch Ausnahmen?
Die eAU gilt für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nicht automatisch für alle. Wer privatversichert ist, erhält weiterhin eine Papierbescheinigung und reicht diese selbst beim Arbeitgeber ein. Auch Bescheinigungen aus dem Ausland, von Telemedizinanbietern ohne Anbindung an das Telematik-Netz oder aus Krankenhäusern können in bestimmten Fällen noch in Papierform ausgestellt werden.
Für Minijobber, Midijobber und Beschäftigte in Privathaushalten gelten gesonderte Regelungen, die von der jeweiligen Anstellungssituation abhängen. Wer unsicher ist, sollte direkt bei der Krankenkasse nachfragen – nicht beim Arbeitgeber, der in diesen Grenzfällen oft selbst keine verbindliche Auskunft geben kann.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Arbeitgeber sind seit 2023 verpflichtet, die eAU selbst bei der Krankenkasse abzurufen – sobald der erkrankte Mitarbeiter die Krankmeldung mitgeteilt hat. Sie dürfen keine eigenständige Papierbescheinigung mehr als Pflichtnachweis verlangen, solange der digitale Weg funktioniert. Allerdings: Wenn die Datenübermittlung technisch scheitert oder der Arbeitnehmer privatversichert ist, gelten die bisherigen Regeln weiterhin.
In der Praxis kommt es gelegentlich zu Rückfragen aus der Personalabteilung – vor allem in kleineren Betrieben, deren Systeme nicht vollständig integriert sind. Arbeitnehmer können sich bei einer solchen Rückfrage auf die geltenden Regelungen berufen und gegebenenfalls die Krankenkasse als Ansprechpartner nennen.
Was passiert bei technischen Fehlern?
Die eAU hängt an funktionierenden digitalen Systemen auf beiden Seiten – bei der Arztpraxis, der Krankenkasse und beim Arbeitgeber. Technische Störungen kommen vor. In diesen Fällen können Arztpraxen weiterhin einen Ausdruck der Bescheinigung aushändigen, den der Arbeitnehmer als Nachweis verwenden kann. Wer keinen Ausdruck erhalten hat und der Arbeitgeber die Daten nicht abrufen kann, sollte proaktiv mit der Praxis oder Krankenkasse Kontakt aufnehmen – und diesen Schritt dokumentieren.
Wichtig: Ein technischer Fehler auf Arbeitgeberseite entbindet den Arbeitnehmer nicht von der Meldepflicht. Umgekehrt ist ein technischer Fehler beim Datenabruf kein arbeitsrechtlich relevantes Versäumnis des Arbeitnehmers, wenn der Arztbesuch und die Übermittlung ordnungsgemäß stattgefunden haben.
Telemedizin und eAU – was gilt?
Telemedizinische Krankmeldungen, also Atteste nach einer Videosprechstunde, sind unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich – aber nicht unbegrenzt. Seit den verschärften Regelungen 2024 gelten engere Kriterien: Eine telefonische oder videogestützte Krankschreibung ist in der Regel nur für Erkrankungen möglich, bei denen kein körperlicher Befund erhoben werden muss, und nicht für Erstbescheinigungen über mehr als fünf Tage. Wer seine Hausarztpraxis kennt und regelmäßig dort behandelt wird, hat in der Praxis die besten Chancen auf eine unkomplizierte Fernkrankschreibung.
Checkliste: Was Arbeitnehmer bei Krankheit jetzt tun
- Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren – per Kanal gemäß Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
- Arzttermin wahrnehmen – spätestens am dritten Krankheitstag, um die Frist für die Attestpflicht einzuhalten
- Prüfen, ob die Praxis die eAU digital übermittelt – bei Unsicherheit einen Ausdruck mitbitten
- Bei Privatversicherung: Papierbescheinigung selbst beim Arbeitgeber einreichen
- Bei technischen Problemen: Praxis oder Krankenkasse kontaktieren und Kontakt dokumentieren
- Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeit erneut ärztlich bescheinigen lassen – die eAU gilt jeweils nur für den attestierten Zeitraum
Frühling, Infekte und die erste Bescheinigung des Jahres
Gerade im März und April häufen sich Atemwegsinfekte – der späte Winter hinterlässt immunologische Spuren, und die wechselhafte Witterung des Frühjahrs tut ihr Übriges. Wer nach einer Erkältungswelle oder einem grippalen Infekt krankgeschrieben wird, erlebt die neuen eAU-Regeln oft zum ersten Mal in der Praxis. Gerade dann ist es sinnvoll, die Abläufe zu kennen, damit ein Infekt nicht zusätzlich zum bürokratischen Stressfaktor wird.
Übersicht: eAU 2026 auf einen Blick
| Gilt für | Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland |
| Gilt nicht automatisch für | Privatversicherte, Minijobber (je nach Situation), Auslandsbescheinigungen |
| Meldepflicht gegenüber Arbeitgeber | Weiterhin bestehend – unverzüglich ab dem ersten Krankheitstag |
| Attestpflicht | Standard: ab dem 4. Krankheitstag – kann vertraglich ab Tag 1 verlangt werden |
| Wer reicht die eAU ein? | Arztpraxis übermittelt direkt an die Krankenkasse – Arbeitgeber ruft selbst ab |
| Papierbescheinigung noch möglich? | Bei technischen Störungen oder Privatversicherung – ja |
| Telemedizinische Krankschreibung | Unter eingeschränkten Bedingungen möglich, max. 5 Tage bei Erstbescheinigung |
Häufige Fragen zur eAU 2026
Muss ich dem Arbeitgeber den gelben Schein noch vorlegen?
Für gesetzlich Versicherte ist der Papierausdruck nicht mehr verpflichtend – der Arbeitgeber ruft die Daten elektronisch bei der Krankenkasse ab. Einen Ausdruck als persönliche Sicherheitskopie mitzunehmen, schadet trotzdem nicht, besonders wenn technische Probleme beim Arbeitgeber nicht ausgeschlossen sind.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die eAU nicht abrufen kann?
Liegt das Problem beim System des Arbeitgebers, ist das kein arbeitsrechtliches Versäumnis auf Ihrer Seite – sofern die Arztpraxis die Bescheinigung korrekt übermittelt hat. Halten Sie die Situation schriftlich fest und kontaktieren Sie im Zweifel Ihre Krankenkasse, die den Übermittlungsstatus bestätigen kann.
Gilt die eAU auch für Kinderkrankentage?
Kinderkrankentage – also Fehltage zur Betreuung eines erkrankten Kindes – folgen einer anderen Logik als die eigene Arbeitsunfähigkeit. Hier ist in der Regel weiterhin eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes erforderlich, die Sie beim Arbeitgeber einreichen. Die volldigitale eAU-Übermittlung gilt in diesem Fall nicht automatisch.
Kann mein Arbeitgeber trotz eAU ein Attest ab dem ersten Tag verlangen?
Ja – diese Möglichkeit besteht unverändert. Arbeitgeber können vertraglich oder durch Weisung festlegen, dass eine ärztliche Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen ist. In diesem Fall sollten Sie unverzüglich einen Arzt aufsuchen, damit die eAU ausgelöst und übermittelt werden kann.
Was gilt, wenn ich im Urlaub oder im Ausland erkranke?
Bei einer Erkrankung im Ausland erhalten Sie eine ausländische Bescheinigung, die Sie selbst beim Arbeitgeber einreichen müssen. Das eAU-System greift nur für Bescheinigungen aus deutschen Arztpraxen, die an das Telematik-Netz angeschlossen sind. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich und reichen Sie die Bescheinigung nach der Rückkehr im Original nach.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und Orientierung. Er ersetzt keine individuelle arbeits- oder sozialrechtliche Beratung. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Krankmeldung, Ihrem Versicherungsstatus oder Ihren Rechten als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, Ihren Betriebsrat oder eine arbeitsrechtliche Beratungsstelle.



